Die Leistungen der BU-Versicherung
Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Grundgedanke bei Berufsunfähigkeitsversicherungen ist, dass der Versicherte im Falle einer dauerhaften Berufsunfähigkeit eine so genannte Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt bekommt und davon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Für die Auszahlung von Leistungen ist es dabei bei den meisten Versicherungsgesellschaften unerheblich, ob der Versicherte eine vollständige oder nur eine teilweise Berufsunfähigkeit erlitten hat. Bei teilweiser Berufsunfähigkeit werden die Versicherungsleistungen dann einfach anteilig ausgezahlt.
Wann springt eine Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt ein?
Grundlage für die Antwort auf diese Frage ist der so genannte
Prognosezeitraum. Er stellt die Zeit dar, die der Versicherte voraussichtlich
seine zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht mehr weiter ausführen kann,
beziehungsweise nur noch teilweise ausführen kann. In den
Versicherungsbedingungen fast aller Gesellschaften ist dabei festgelegt, dass
dieser Prognosezeitraum mindestens sechs Monate betragen muss, damit die
Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausgezahlt werden. Konkret
bedeutet das für den Versicherten: Ein Arzt muss ihm bescheinigen, dass er für
mindestens sechs Monate nicht mehr arbeiten kann, damit die
Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Leistungen ausschüttet.
Doch Vorsicht: Wer einen Versicherungsvertrag mit einer so genannten „abstrakten
Verweisung“ abgeschlossen hat, der wird auch im Fall einer Berufsunfähigkeit,
die voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird, nicht sofort die
Leistung aus der Versicherung beziehen können. Der Grund: Die abstrakte
Verweisung fordert, dass der Versicherte sich zunächst selbst um einen
Arbeitsplatz in einem anderen Beruf bemüht, den er trotz seinen Einschränkungen
noch ausführen kann. Dabei wird dem Versicherten auferlegt, auch finanzielle
Einbußen bis zu einem bestimmten Teil hinzunehmen. Verträge mit einer abstrakten
Verweisung sind also für den Versicherten wesentlich schlechter als Verträge,
diesen Bestandteil nicht enthalten.
Vorsicht geboten ist auch bei der Dauer des Prognosezeitraums. Insbesondere bei relativ alten Versicherungsverträgen ist dieser Prognosezeitraum oft noch nicht auf sechs Monate festgelegt, sondern es ist lediglich die Rede von einem „voraussichtlich dauerhaften Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit“, welcher nicht in einem konkreten Zahlenwert festgelegt wurde. Das Problem für den Versicherten: In diesem Fall kann eine Versicherungsgesellschaft selbst entscheiden, wann dieser Zeitraum lange genug ist, um von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ausgehen zu können. Diese Umstände waren in der Vergangenheit oft Bestandteil von gerichtlichen Streitigkeiten, weswegen letztendlich flächendeckend der heute gültige Prognosezeitraum von sechs Monaten eingeführt wurde. Bei alten Verträgen kann es dagegen sein, dass dieser Zeitraum gerichtlich auf bis zu drei Jahre festgelegt wird. Für den Versicherten bedeutet das: Ein Arzt muss ihm eine Berufsunfähigkeit von mindestens drei Jahren bescheinigen, damit er die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen kann. Ein schlechter Deal.